Neuregelung des steuerfreien Sachbezugs
Der Bundestag und Bundesrat haben im November 2019 eine neue Regelung für Sachbezüge verabschiedet, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Ohne an dieser Stelle im Detail auf den konkreten Rechtstext (siehe hierfür § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 11 EStG) einzugehen, zeigen wir Ihnen vielmehr auf, unter welchen Bedingungen cityPAYcard diese Leistung rechtlich einsetzt, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Der sichere Einsatz von Gutscheinkarten – was beachtet werden muss
Nach wie vor kann der steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezug in Form von Gutscheinkarten (City Cards) gewährt werden
Das Gesetz orientiert sich an drei Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
Gutscheinkarten gelten ab dem 01.01.2020 nur dann als Sachbezug, wenn ihre Einlösung regional (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a), auf eine bestimmte Produktkategorie (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b) oder durch ein vertraglich angeschlossenes Akzeptanzpartnernetzwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c) beschränkt ist.
Praxistipp: diese gesetzlichen Kategorien für Gutscheinkarten (City Cards) für den Sachbezug werden von cityPAYcard erfüllt:
Limitierte Netzwerke – Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
Limitiertes Warensortiment – Gutscheinkarten (City Cards) für nur eine Produktkategorie (z.B. Fashion, Kino etc.) (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
Instrumente für steuerliche und soziale Zwecke – Gutscheinkarten (City Cards) mit vertraglich angeschlossenem Akzeptanznetzwerk in Deutschland (gemäß § 2. Abs. 1 Nr. 10c ZAG), die diese 5 gesetzlichen Kriterien erfüllen:
- Die Gutscheinkarten (City Cards) kann nur in Deutschland genutzt werden - erfüllt cityPAYcard
- Das Unternehmen (Arbeitgeber) beauftragt einen Anbieter von Gutscheinkarten (City Cards) mit der Ausgabe ebendieser - erfüllt cityPAYcard
- Das Unternehmen (Arbeitergeber) gewährt die Nutzung der Gutscheinkarte (City Cards) für den Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (meint: Der Sachbezug entspricht einer Höhe von monatlich bis zu 50 Euro und wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt) - erfüllt cityPAYcard
- Die Gutscheinkarte (City Cards) ermöglicht ausschließlich den Bezug von Waren und Dienstleistungen, demnach ist auch beim Umtausch keine Barauszahlung möglich - erfüllt cityPAYcard
- Die Gutscheinkarte (City Cards) kann ausschließlich bei Akzeptanzstellen (also z.B. Supermärkten, Bäckern, Restaurants etc.) eingelöst werden, die direkt mit dem Emittenten (=Herausgeber der Karte) eine gewerbliche Vereinbarung (=Akzeptanzvertrag) geschlossen haben - erfüllt cityPAYcard
Auszug aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG
...Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a, Nr. 10 b und Nr. 10 c) beruhen, die
10 a)
für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
10 b)
für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können, oder
10 c)
beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden